§ 1 Name und Sitz des Vereins
§1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen „RANIMO“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
§1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. .
Der Verein wurde am 19.07.2018 errichtet.
§1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, weltanschaulich, ethnisch und konfessionell neutral.
§1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
§ 3 Nr. 1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung des Umweltschutzes.
§ 3 Nr. 2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Freizeitsports
- Möglichkeit
der Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen - Förderung und Unterstützung von sportspezifischen und übergreifenden Sport-, Vereins- und öffentlichen Veranstaltungen
- Förderung, Unterstützung, Schulung und Beratung im Gebrauch von Fahrrädern im täglichen Nahverkehr und zu Freizeit-, Sport- und Erholungszwecken mit Fokus auf Verkehrssicherheit und Unfallverhütung
- Förderung und Unterstützung des Fahrradverkehrs und der Belange von radfahrenden Verkehrsteilnehmer/inne/n als umweltschonende und gesundheitsfördernde Mobilität im Interesse der Allgemeinheit. Das geschieht durch Nutzung von publizistischen Möglichkeiten, durch Motivationskampagnen und durch organisierte Fahrradtouren, selbst initiiert und/oder in Kooperation mit Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die ähnliche Ziele verfolgen.
- Förderung, Unterstützung und Beratung zur Müllvermeidung mit Fokus auf Reduzierung von Plastikmüll. Das geschieht durch Nutzung von publizistischen Möglichkeiten und durch Kontaktaufnahme und Kooperation mit Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die ähnliche Ziele verfolgen. Kenntnisse über die Probleme und Lösungsmöglichkeiten werden vermittelt durch eigene Veröffentlichungen, Informations-Veranstaltungen und Müll-Sammelaktionen auf öffentlichem Gelände.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Organen und Mitgliedern werden Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit auf Antrag erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrages ist zulässig.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Vergütungen
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein, die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die schriftliche Berufung ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
§12 Nr. 1
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden/Präsidenten
- dem 2. Vorsitzenden/Vize-Präsidenten
- dem Kassierer/Finanzvorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer und 2 Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Nr. 2 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, beginnend mit dem Tag der Wahl.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Nr. 3 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter, der vor Beschlussfassung zu benennen ist, zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Ein Vorstandsbeschluss muss innerhalb von 24 Stunden nach Beschlussfassung schriftlich dokumentiert werden.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
§ 13 Nr.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Beiträgen
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer/innen
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
§ 13 Nr.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per Fax, Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
§ 13 Nr.3 Tagesordnung der Mitgliederversammlung und nachträgliche Anträge
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzumachen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13 Nr.4 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13 Nr.5 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.
Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der, bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Funk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimm-Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der oben genannten festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu je 50% an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) und zu 50% an den Bund Deutscher Radfahrer e.V., die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 16 Datenschutzerklärung / Persönlichkeitsrechte
§ 16 Nr. 1
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (z.B. Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein).
§ 16 Nr. 2
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
§ 16 Nr. 3
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.
§ 16 Nr. 4
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie den Zweck der Speicherung, Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
RANIMO e.V.
Hamburg, den 01.09.2018
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.07.2018 verabschiedet.
Der erforderliche Zusatz zur Satzung wurde im Rahmen einer Vorstandssitzung des Vereins am 01.09.2018 einstimmig beschlossen und in die bestehende Satzung integriert.
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